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Offenlegung gem. § 26 BWG zurück
Gemäß § 26 BWG haben Kreditinstitute zumindest einmal jährlich Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation offenzulegen. Die Offenlegung der Informationen erfolgt mittels Internet. Die rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung der Daten bildet die Offenlegungsverordnung (OffV), BGBI. II, Nr. 375/2006).

Finden Sie hier die Offenlegung der RaiffeisenBank Kitzbühel:

Offenlegung laut § 26 BWG

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